Verkaufsbedingungen – Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

RUTSCH & Co GmbH

 

I. Geltung /Angebote

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen im gewerblichen Bereich (gegenüber Unternehmern, Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen). Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, soweit sie mit diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht übereinstimmen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Maßgeblich ist unsereschriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  3. Etwa mit dem Angebot übergebene Unterlagen wie Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen und technische Daten enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen.

II. Preise

  1. Unsere Preise für unsere Lieferungen und Leistungen verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
  3. Wurde ausnahmsweise Preisstellung in ausländischer Währung vereinbart, liegt dem vereinbarten Preis der am Tage der Auftragsbestätigung in Deutschland notierte Umrechnungskurs des EURO zur betreffenden Auslandswährung zugrunde. Ändert sich dieser bis zum Zahlungstag, so kann jede Seite entsprechende Preisberichtigung fordern.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den  Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
  2. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
  3. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt ihn fällig zu stellen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

IV. Lieferfristen

  1. Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich und stellt eine annähernd einzuhaltende Zielvorgabe dar. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von uns schriftlich als solche bestätigt wird.
  2. Lieferzeiten und insbesondere verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor uns der, insbesondere in technischer Hinsicht, vollständig geklärte Auftrag vorliegt und eine etwa mit Vertragsabschluss vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche des Kunden verlängern sich Lieferzeiten und Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt,dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkaufter Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
  7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind. Insbesondere bei Auslandsaufträgen ist der ausländische Kunde verpflichtet, bei der Verwirklichung des Eigentumsvorbehaltes oder einer entsprechenden Sicherung (Pfandrechtsbestellung) in jeder Hinsicht mitzuwirken und die jeweiligen Formerfordernisse einzuhalten.

Vl. Ausführung der Lieferungen

  1. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Kunden über.
  2. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Das Material wird verpackt geliefert. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis; Pendelverpackungen sind uns in gebrauchsfähigem Zustand binnen angemessener Frist frei Werk zurückzusenden.
  5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
  6. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Bestellmenge für 6 Monate geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

VIl. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstigen Angaben bzw. Vorgaben zur Ausführung unserer Leistung ein. Diesbezügliche Irrtümer auf Seiten des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistungen nicht begründen.
  2. Unsere Lieferung ist unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Leistung, schriftlich zu rügen. Im Übrigen sind Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung, schriftlich zu rügen.
  3. Berechtigterweise geltend gemachte Mängel unserer Leistung beheben wir durch Nacherfüllung. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer hierfür angemessenen gesetzten Frist fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis/die Vergütung angemessen mindern.
  4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für Bauwerke sowie Sachen für Bauwerke, Baumängel und den Verbrauchsgüterkauf (einschließlich Rückgriffanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt.
  5. Etwaige Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als in der Lieferkette zwischen uns und dem Verbraucher keine über die gesetzlichen Gewähr Leistungsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  6. Jegliche Gewährleistung steht unter dem Vorbehalt, dass die von uns gelieferte Ware fachgerecht gewartet und behandelt wird. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe. Durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder Dritte unsachgemäß, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, vornehmen, erlöschen sämtliche Gewährleistungsrechte.
  7. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für eine etwa von uns übernommene Garantie, für den Schaden aufgrund einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder in sonstigen Fällen einer gesetzlich zwingenden Haftung. Wesentliche Vertragspflichten sind die jeweiligen vertraglichen Hauptleistungspflichten sowie sonstige vertragliche (Neben-)Pflichten, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VIII. Urheberrechte

  1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

IX. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

  1. Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
  2. Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge, geht zu Lasten des Kunden.
  3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind und bleiben wir Eigentümer der von uns oder in unserem Auftrag hergestellten Versuchsteile, Formen und Werkzeuge. Soweit zur Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge erforderlich, leisten wir kostenlosen Ersatz unbrauchbar gewordener Formen und Werkzeuge, es sei denn, der Kunde hat die Unbrauchbarkeit der Formen und Werkzeuge zu vertreten. Wir werden diese Teile nur für Zwecke des Kunden verwenden; diese Verwendungsbeschränkung entfällt, wenn der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir verwahren diese Teile für die Dauer von 2 Jahren ab ihrem letzten Einsatz für den Kunden; auf begründeten Wunsch des Kunden kann eine längere Verwahrungszeit vereinbart werden.
  4. Soll nach ausdrücklicher Vereinbarung der Kunde Eigentümer von Formen und Werkzeugen werden, geht das Eigentum daran erst mit der vollständigen Abwicklung des Auftrags, für den diese Formen und Werkzeuge hergestellt wurden, einschließlich der Bezahlung der vollständigen Vergütung, auf den Kunden über. Macht dieser danach seinen Herausgabeanspruch nicht geltend, sind wir vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Teile länger als zwei Jahre unentgeltlich zu verwahren. Die Verwahrung erfolgt in jedem Fall auf Risiko des Käufers, auf dessen Verlangen und Kosten die Teile von uns versichert werden.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unser Werk. Gerichtsstand ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Spangenberg. Wir können den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

Spangenberg, den 01. Juli 2009

 

Rutsch & Co GmbH HRB 11086 Fritzlar